Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte später CHF 1‘000.00 zurückbezahlt hat.») und wonach die Berufungsführerin vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. WSG I pag. 19 496). Angesichts der Vielzahl der gewährten Darlehen und der hohen ertrogenen Gesamtsumme, sowie dem Willen der Berufungsführerin, im gleichen Stil weiter zu machen, ist der Betrug als gewerbsmässig zu qualifizieren.