und K.________ in einem Irrtum über die Erbschaft und die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen von A.________. Aufgrund ihres Irrtums haben sie sodann A.________ weitere CHF 451‘900.00 übergeben bzw. überwiesen und sich damit selbst am Vermögen geschädigt. Zum Vermögensschaden ist festzuhalten, dass dieser im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vorlag […]. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte später CHF 1‘000.00 zurückbezahlt hat.») und wonach die Berufungsführerin vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. WSG I pag.