05 010 059). Die Kammer geht mit der Staatsanwaltschaft sodann einig, dass die Berufungsführerin, indem sie J.________ Schenkungen und hohe Rückzahlungen versprach, diese über ihre Leistungsfähigkeit zu täuschen versuchte bzw. ihr damit vormachen wollte, sie und ihre Familie würden in Kürze zu viel Geld kommen (vgl. pag. 19 886). Die Kammer schliesst sich auch der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an, wonach auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden) als gegeben zu erachten seien (vgl. dazu WSG I pag. 19 495 f.: «Durch die arglistige Täuschung befanden sich J.________ und K.________