53 CHF 500‘000.00 hätte gerichtlich einfordern können. J.________ führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie habe diese «hirnverrückte» Summe gefordert, weil sie habe wissen wollen, ob das Geld wirklich da sei und ob die Berufungsführerin auf so etwas eingehen würde. Die Vorinstanz führte dazu treffend aus, dass J.________ mit anderen Worten abzuklären versucht habe, ob die Familie T.________ wirklich derart hohe Summen in Aussicht gehabt habe. Sie habe sich mit dem Schenkungsvertrag eine Art Sicherheit schaffen wollen (vgl. WSG I pag. 19 488 bzw. WSG I pag. 05 010 059).