Sie gab diesbezüglich nachvollziehbar an, sie habe so etwas wie eine zusätzliche Sicherheit gewollt. Als die Berufungsführerin den hohen Zins breitwillig akzeptiert habe, habe sie daraus geschlossen, dass Geld vorhanden sein müsse, ansonsten die Berufungsführerin doch keinen solchen Vertrag abschliessen würde (vgl. WSG I pag. 19 488). Bezüglich des Darlehens vom 05.11.2004 sei im Gegenzug durch die Berufungsführerin ein mit «Schenkung» betitelter Vertrag unterzeichnet worden, gemäss welchem J.________ ab dem 16.01.2005