z.N.v. C.________ (WSG I; vgl. IV.13.3 z.N.v. C.________ und D.________ hiernach). Ergänzend wird weiter in Erinnerung gerufen, dass J.________ zu den vereinbarten Schenkungen und hohen Zinsen plausible Erklärungen vorbringen konnte. Beispielhaft sei das Darlehen vom 09.10.2004 erwähnt, in Bezug auf welches J.________ von der Berufungsführerin einen Darlehenszins von CHF 6‘700.00 auf zwanzig Jahre, total CHF 134‘000.00 forderte, welche bis am 27.10.2001 zusätzlich zum rückzuerstattenden Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 65‘000.00 zu bezahlen gewesen wären. Sie gab diesbezüglich nachvollziehbar an, sie habe so etwas wie eine zusätzliche Sicherheit gewollt.