Berufungsführerin geraten, aus welcher sie sich nicht mehr hätten befreien können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne J.________ und K.________ kein Leichtsinn vorgeworfen werden und sei die Täuschung der Berufungsführerin zweifellos arglistig (vgl. WSG I pag. 19 495). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich an. Hervorzuheben ist, dass sich J.________ und K.________, um der Berufungsführerin immer wieder Geld geben zu können, dermassen selbst entreichert haben, dass sie sogar selber bei Dritten Darlehen aufnehmen mussten. Insofern unterscheidet sich der Betrug z.N.v. J.________ und K.________ nach Auffassung der Kammer nicht von demjenigen