Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Berufungsführerin dies wusste, und auch, dass J.________ und K.________ anfangs des Jahres 2005 bauen wollten. Die Berufungsführerin habe es gezielt ausgenutzt, dass es für J.________ und K.________ psychologisch gesehen kaum mehr möglich gewesen sei, sich einzugestehen, angelogen worden zu sein und dass es immer stärker auf die Erhältlichmachung der Erbschaft bzw. die Rückzahlung der Darlehen angewiesen gewesen sei und alles daran gesetzt habe, die vermeintliche Erbschaft auszulösen. Durch die geschickten Manipulationen der Berufungsführerin seien J.________ und K.________ – genau gleich wie andere Geschädigte – in eine Abhängigkeit von der