52 Schenkung über CHF 500‘000.00 oder eines Zinses auf zwanzig Jahre hinaus (WSG I pag. 19 495). Die Verteidigung argumentierte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter damit, dass J.________ die Darlehen nicht selbstlos und aus Nächstenliebe gewährt, sondern sich vielmehr einen Profit daraus erhofft habe. So habe sie sich eine Schenkung versprechen sowie weit über die geliehene Summe hinausgehende Rückzahlungen zusichern lassen. Ihre Motivation sei somit in erster Linie die hohe Profiterwartung gewesen.