So brachte sie J.________ beispielsweise Weihnachtsguetzli vorbei, um ihre Geschichte zu bestärken, wonach sie Geld benötigten, um die Wohnung zu bezahlen, ansonsten sie diese verlassen müssten (vgl. dazu WSG I pag. 05 010 061 Z. 411 ff.: «A.________ hat mir Weihnachtsguetzli gebracht und hat mir gesagt, wie froh die Mutter über die Wohnung sei. Sie könne jetzt wieder kochen und backen.»). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgehalten, dass J.________ das aus ihrer Sicht und von ihrer Persönlichkeit her Mögliche getan hat, um zu überprüfen, ob es tatsächlich eine Erbschaft gab, auch wenn dies teilweise untaugliche Versuche waren, wie beispielsweise das Verlangen einer