so bestätigte sie bei einem Gespräch zwischen ihr, ihrer Tochter und J.________ im Herbst 2004 die Geschichten, welche ihre Tochter erzählt hatte (vgl. dazu pag. 19 072 Z. 227 ff. mit Verweis auf WSG I pag. 05 010 055 Z. 176 ff.). In diesem Zusammenhang sei ergänzend erwähnt, dass die Berufungsführerin auch bei den Betrügen z.N.v. J.________ und K.________ – wie auch bereits beim gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Zivilklägerin – wiederum mit grosser Raffinesse kleine Gesten geschickt positionierte, um damit ihre unwahren Geschichten zusätzlich zu untermauern. So brachte sie J._____