51 Arglist mithin aus den folgenden Gründen zu Recht: Die Berufungsführerin nutzte die bei der Gewährung des ersten Darlehens durch ihre Eltern geschaffene Vertrauensbasis gezielt aus und baute ihre Lügengeschichten darauf auf (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [WSG I pag. 19 494]: «So waren beim ersten Treffen alle drei Familienmitglieder anwesend und erzählten von der Erbschaft, wobei J.________ und K.________ insbesondere H.________, der zu seinem Cousin ein sehr enges Verhältnis hatte, grosses Vertrauen entgegenbrachte.