_ weiter vor, es sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen. Denn obwohl die Berufungsführerin nicht ein einziges Darlehen zurückgezahlt habe, obwohl J.________ mehrmals von Dritten gewarnt worden seien und obwohl sie selber Zweifel an der Richtigkeit eines Bankbeleges gehabt habe, hätten J.________ und K.________ der Berufungsführerin immer wieder neue Darlehen gewährt. Dabei hätten sie zuvor keinerlei Abklärungen getroffen (vgl. pag. 19 877 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, die Vorinstanz bejahte das Vorliegen von