Es sei jedoch zweifelhaft, ob diese Geschichten raffinierte Lügengebäude darstellen würden (pag 19 877). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufungsführerin, indem sie ihre erfundenen Geschichten betreffend die Darlehensgründe, den Darlehenszweck sowie die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen mit gefälschten Dokumenten angeblich belegte, sehr wohl raffinierte Lügengebäude im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufbaute (vgl. dazu beispielhaft BGE 135 IV 76, E. 5.2). In Bezug auf das Tatbestandserfordernis der Arglist brachte Fürsprecher B.________ weiter vor, es sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen.