Ausserdem untermauerte sie ihre Lügen mit gefälschten Dokumenten (vgl. WSG I pag. 19 494). Die Verteidigung führte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Berufungsführerin habe von Anfang an eingestanden, dass sie unwahre Geschichten über den Verwendungszweck und die Rückzahlungen erzählt habe. Es sei jedoch zweifelhaft, ob diese Geschichten raffinierte Lügengebäude darstellen würden (pag 19 877).