Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in Bezug auf die Geldbeschaffung für die Familie T.________ die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt die Rolle der Drahtzieherin übernahm, der Lead mithin von G.________ auf die Berufungsführerin überging. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das Ehepaar J.________ und K.________ gemeinsame Konten hatte und J.________ ihren Mann jeweils über die Darlehen an die Berufungsführerin informierte, mithin beide Ehepartner geschädigt wurden, auch wenn es praktisch ausschliesslich J.________ war, welche mit der Berufungsführerin Kontakt hatte und ihr die Gelder jeweils übergab bzw. auf die Konten von G._