Die Berufungsführerin wäre für dieses Delikt alleine, gleich wie ihre Eltern, wegen einfachen Betruges, gemeinsam begangen mit H.________ und G.________ zwischen ca. 14.07.2004 und dem 16.07.2004 in BL.________ und BC.________ z.N.v. J.________ und K.________, schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 80‘000.00). Die Berufungsführerin machte jedoch von J.________ und K.________ zwischen dem 10.09.2004 und dem 17.01.2005 zusätzlich weitere zwanzig Darlehen im Totalbetrag von CHF 451‘900.00 erhältlich. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in Bezug auf die Geldbeschaffung für die Familie T._____