50 Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn sie die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente als offenkundig gegeben erachtet: J.________ und K.________ schädigten sich aufgrund der arglistigen Täuschung im Betrag von CHF 80‘000.00 selbst am Vermögen. A.________, G.________ und H.________ handelten dabei direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht und sie wirkten mittäterschaftlich zusammen (vgl. WSG I pag. 19 494). Die Berufungsführerin wäre für dieses Delikt alleine, gleich wie ihre Eltern, wegen einfachen Betruges, gemeinsam begangen mit H.____