19 493 f.). Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Es kann auch nicht argumentiert werden, J.________ und K.________ würden eine Opfermitverantwortung tragen; die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass J.________ extra mit nach BC.________ reiste, weil sie sich vergewissern wollte, dass wirklich Schulden bei einem Hotel bestanden und sie das Geld auch direkt dem Hotel und nicht der Familie T.________ übergab. Zudem bestand sie auf einem von allen Beteiligten unterzeichneten Darlehensvertrag. Mehr kann in dieser Situation von einer Darlehensgeberin wie J.________ nicht verlangt werden.