und J.________ genau und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis aus. Es war für ihn zudem voraussehbar, dass J.________ und K.________ seine Angaben und die seiner Frau und seiner Tochter nicht überprüfen würden. Hinzu komme, so die Vorinstanz weiter, dass eine solche Überprüfung, insbesondere weil eine grosse zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht worden sei, auch praktisch nicht möglich gewesen wäre; J.________ und K.________ hätten eine Erbbescheinigung und Betreibungsregisterauszüge verlangen müssen, um die Angaben der Familie T.________ zu überprüfen, beides wäre aber nicht sofort erhältlich zu machen gewesen (vgl. WSG I pag. 19 493 f.).