Dass die Berufungsführerin nicht mit Rückzahlungen aus Mexiko rechnen konnte, wurde auch bereits ausgeführt (vgl. zu beiden Argumenten IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor). Was das Tatbestandmerkmal der Arglist anbelangt, so hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern ihre Angaben mit einem gefälschten Bankauszug untermauerten und ihre Lügen über die angebliche Erbschaft geschickt aufeinander abstimmten. Insbesondere H.________ kannte die persönlichen Hintergründe von K.________ und J.________ genau und nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis aus.