sie J.________ und K.________ über das Vorhandensein der Rückzahlungsfähigkeit und auch des Rückzahlungswillens. Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung, wonach sowohl Rückzahlungswille als auch Rückzahlungsfähigkeit vorhanden gewesen seien, da H.________ noch über das Pensionskassenguthaben verfügt und die Berufungsführerin mit einer Rückzahlung aus Mexiko gerechnet habe, ist unbehelflich (vgl. pag. 19 877). Entgegen diesen Vorbringen war das Pensionskassenguthaben zu diesem Zeitpunkt bereits verarrestiert. Dass die Berufungsführerin nicht mit Rückzahlungen aus Mexiko rechnen konnte, wurde auch bereits ausgeführt (vgl. zu beiden Argumenten