auch die Ausführungen unter IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor). J.________ konnte sich denn auch gleich selber davon überzeugen, zumal sie ins AA.________ (Hotel) mitging und dort die offene Rechnung beglich. Dies betonte zu Recht auch der amtliche Verteidiger in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 19 877). In Bezug auf die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen erzählten die Berufungsführerin und ihre Eltern J.________ und K.________ von einer ausstehenden Erbschaft in der Höhe von rund 20 Millionen Franken, welche in Kürze zur Auszahlung kommen werde. Sie machten damit geltend, sie seien für CHF 80‘000.00 problemlos kreditwürdig (vgl. WSG I pag. 19 493). Damit täuschten