49 bestandes getäuscht wurden und zwar, anders als beim Betrug z.N.d. Zivilklägerin F.________, nicht über den Zweck des Darlehens, sondern über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen. Sie hatten nämlich wahrheitsgemäss angegeben, sie bräuchten Geld zur Bezahlung der Hotelrechnung von BC.________ und ausserdem noch etwas «Taschengeld» für ausstehende Rechnungen, was der Wahrheit entsprach (WSG I pag. 19 493; vgl. dazu auch die Ausführungen unter IV.13.2.3 Beweiswürdigung hiervor).