- A.________ J.________ und damit indirekt auch K.________ darüber täuschte, dass sie rückzahlungsfähig und -willig sei;» 13.2.4 Rechtliches Für die allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand wird auf IV.13.1.4. Rechtliches hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu auf WSG I pag. 19 447 ff. verwiesen. Was das erste Darlehen über CHF 80‘000.00 anbelangt, so hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass J.________ und K.________ durch die Berufungsführerin und ihre Eltern im Sinne des Betrugstat-