und die Eltern dannzumal die Geschichte der Erbschaft bestätigt hätten. J.________ sei ihren glaubhaften Aussagen zufolge zunehmend in eine Abhängigkeit von der Berufungsführerin geraten, da sie immer mehr in finanzielle Bedrängnis gekommen sei, ihr bereits investiertes Geld nicht habe verlieren wollen und alles daran gesetzt habe, die Erbschaft endlich erhältlich zu machen (WSG I pag. 19 485). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen vollumfänglich an. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu den