Unter dem Titel Die weiteren A.________ gewährten Darlehen kam die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung sodann beweiswürdigend zum Schluss, dass die Berufungsführerin alleine weitere zwanzig Darlehen im Betrag von über CHF 450‘000.00 von K.________ und J.________ ertrog bzw. dass K.________ und J.________ die Beträge gemäss Anklageschrift an den dort genannten Daten der Familie T.________ zukommen liessen (WSG I pag. 19 485). In Bezug auf das Verhältnis der Berufungsführerin zu J.________ und K.________ hielt die Vorinstanz fest, dass J.________ der Berufungsführerin vertraut habe, weil diese die Tochter von H.________ sei, dieser den Kontakt ja ursprünglich hergestellt habe