- die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme verschuldet waren und auch über kein entsprechendes Einkommen verfügten, um das Darlehen fristgerecht zurückzahlen zu können, sie daher aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse weder eine Rückzahlungsfähigkeit noch einen Rückzahlungswillen hatten;»