an. Schliesslich erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz in Bezug auf die Rolle der Berufungsführerin als erstellt, dass nicht nur alle drei Familienmitglieder bei J.________ und K.________ vor Ort waren, sondern dass sie auch aufeinander abgestimmt von den Schulden im AA.________ (Hotel), dem Strafverfahren und dem kurz bevorstehenden Erbe erzählten und alle drei überzeugend geltend machten, sie würden die CHF 80‘000.00 innerhalb der Dauer von weniger als einem Monat zurückzahlen (WSG I pag. 19 483 f.).