Ebenso erachtete die Vorinstanz die Aussage von H.________, wonach er J.________ und K.________ CHF 10‘000.00 in Raten zurückbezahlt habe, als eine Schutzbehauptung. Aufgrund der desolaten finanziellen Lage, in welcher sich die Familie T.________ befunden habe, sei erstellt, dass die Familienmitglieder nicht rückzahlungsfähig gewesen seien. Da sie zudem zweifellos alle über ihre finanzielle Lage im Bild gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sie auch keinen Rückzahlungswillen gehabt hätten (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 482 f.). Die Kammer schliesst sich den korrekten vorinstanzlichen Ausführungen gesamthaft