Daher erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass G.________ und die Berufungsführerin im Juli 2004 gewusst hätten, dass sie das von J.________ und K.________ ausgeliehene Geld nicht mit dem Geld aus der Pensionskasse würden zurückzahlen können. Auch die Aussage der Berufungsführerin, wonach sie das Darlehen von ihrer Rendite aus Mexiko habe zurückzahlen wollen, ist in den Augen der Vorinstanz eine reine Schutzbehauptung, zumal sie nicht habe damit rechnen können, dass S.________ eine so hohe Rendite auszahlen würde (vgl. dazu auch IV.13.2.4 Rechtliches hiernach). Ebenso erachtete die Vorinstanz die Aussage von H.________, wonach er J.________ und K.________