46 Kindheitserlebnissen auch fast wie einen Bruder ansah. Die Berufungsführerin und ihre Eltern konnten aufgrund dessen davon ausgehen, dass J.________ und K.________ ihre Darlehensbitte nicht würden ausschlagen können. Betreffend die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen hielt die Vorinstanz fest, dass es sich bei der Behauptung von G.________, wonach sie und ihr Mann gedacht hätten, sie würden J.________ und K.________ das Geld aus der Pensionskasse von H.________ zurückzahlen können, um eine offenkundige Schutzbehauptung handle; gestützt auf die glaubhaften Angaben von H.