vor der Darlehensgewährung keine eigenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie T.________ trafen, da sie aufgrund des gefälschten Bankbelegs davon ausgingen, es handelt sich bei der Verwandtschaft von H.________ um vermögende Leute, die nur gerade vorübergehend ein finanzielles Problem habe, das sich innert nützlicher Frist lösen lassen würde (WSG I pag. 19 482). Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass sich die Familie T.________ in ihrer Geldnot nicht an beliebige Bekannte wandten, sondern ausgerechnet K.________ ins Visier fassten;