___ einen gefälschten Bankauszug mit einem auf G.________ lautenden Konto mit einem Kontostand von CHF 240‘000.00 vorlegte; sie hielt dazu fest, ein solcher befinde sich nicht in den Akten, was aber nicht verwunderlich sei, da die Familie T.________ ihn gemäss den glaubhaften Aussagen von J.________ wieder mitgenommen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass J.________ und K.________ effektiv ein solcher gefälschter Bankauszug vorgelegt worden sei (WSG I pag. 19 481). Die Vorinstanz erachtete es weiter als erwiesen, dass J.________ und K.________ vor der Darlehensgewährung keine eigenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie T.__