Weiter besteht nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Kammer kein Zweifel daran, dass die Familie T.________ von einer Erbschaft vom Vater von G.________ in der Höhe von CHF 20 Millionen erzählt hatten, deren Auszahlung sich verzögere. Weiter ist erwiesen, dass die drei Beschuldigten dem Ehepaar effektiv erzählten, die Berufungsführerin müsse ins Gefängnis, wenn die ausstehenden Zahlungen für den Hotelaufenthalt nicht geleistet würden (vgl. WSG I pag. 19 481). Ausserdem machte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung Ausführungen zur Frage, ob die Familie T.________ J.________ und K.________ einen gefälschten Bankauszug mit einem auf G.___