und K.________ seit der Kindheit sehr nahe standen, dass zwischen den beiden ein sehr gutes Verhältnis bestand, dass K.________ seinem Cousin vertraute und auf ihn, der in BF.________ eine Hockeykarriere gemacht hatte, stolz war (vgl. WSG I pag. 19 481). Weiter besteht nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Kammer kein Zweifel daran, dass die Familie T.________ von einer Erbschaft vom Vater von G.________ in der Höhe von CHF 20 Millionen erzählt hatten, deren Auszahlung sich verzögere.