wahrheitsgemäss erzählt, wofür sie die CHF 80‘000.00 brauchten (vgl. WSG I pag. 19 480). Erstellt ist zudem, dass die Berufungsführerin und ihre Eltern bei der Gewährung des Darlehens zeitliche Dringlichkeit geltend machten, mit der Begründung, sie müssten die Hotelrechnung sofort bezahlen, ansonsten die Berufungsführerin ins Gefängnis müsse (WSG I pag. 19 480 f.). Zum Verhältnis des Ehepaars J.________ und K.________ zur Familie T.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die beiden Cousins H.________ und K.________ seit der Kindheit sehr nahe standen, dass zwischen den beiden ein sehr gutes Verhältnis bestand, dass K._____