45 In der Folge führte die Vorinstanz Beweis über die Frage, ob J.________ und K.________ der Familie T.________ CHF 80‘000.00 übergab. Dabei kam sie zum Schluss, dass kein Zweifel daran bestehe, dass J.________ und K.________ der Berufungsführerin und ihren Eltern wie in der Anklageschrift umschrieben, ein Darlehen über CHF 80‘000.00 gewährten und nicht etwa eine Schenkung machten. Die Kammer schliesst sich diesem Fazit an.