13.2.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz würdigte die soeben aufgeführten Beweismittel in der schriftlichen Urteilsbegründung sehr umfassend; es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 478 ff.). Zur Persönlichkeit von K.________ und J.________ sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hielt die Vorinstanz fest was folgt (WSG I pag. 479 f.): «[…], dass diese in BL.________, einer Landgemeinde in der Nähe von BM.________ mit rund 400 bis 600 Einwohnern leben. K.________ ist dort aufgewachsen und auch H.________ hat einen Teil seiner Kindheit dort verbracht. J.________ und K.___