Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 sodann zur Person von J.________ aus, sie habe diese durch ihren Vater kennen gelernt, K.________ sei mit ihrem Vater verwandt. J.________ habe ihren Eltern das Darlehen für BC.________ gegeben, sie selber habe sich nicht dazu geäussert. Sie habe dann noch andere Darlehen von J.________ erhalten, ohne dass ihre Eltern etwas davon gewusst hätten.