in der Höhe von CHF 581‘400.00 vermerkt ist. Der in der Anklageschrift erwähnte Bankbeleg über CHF 240‘000.00, welchen die Berufungsführerin und ihre Eltern am 16.07.2004 J.________ und K.________ vorgelegt haben sollen, findet sich dagegen nicht in den Akten (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 461 ff.). Im Anschluss daran gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin, diejenigen ihrer Eltern sowie diejenigen von J.________, K.________ und AD.________ in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 463 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden.