Eine Überprüfung insbesondere des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit von A.________, G.________ und H.________ war für sie nicht möglich respektive nicht zumutbar. A.________ erzielte teilweise zusammen mit G.________ und H.________ mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte, die geeignet waren, einen namhaften Teil ihrer Lebenskosten zu decken. A.________ leistete insgesamt Rückzahlungen in der Höhe von CHF 1‘000.00.» G.________ und H.________ wurden beide nur wegen einfachen Betruges, d.h. nur bezüglich des ersten von J.________ und K.________ gewährten Darlehens in der Höhe von CHF 80‘000.00 angeklagt. Für diesen Vorwurf wurden beide rechtskräftig verurteilt.