Ihre Aussagen betreffend Erbschaft und Rückzahlungsfähigkeit bekräftigten A.________ und ihre Eltern, indem sie am 16.07.2004 einen unechten Bankbeleg vorlegten, gemäss welchem ein Betrag von CHF 240‘000.00 auf einem Konto bei der P.________ (Bank) gesperrt sei. Weiter legte A.________ im September 2004 einen unechten Vergütungsauftrag der P.________ (Bank) vom 31.08.2004 über CHF 90‘000.00 vor. Ende 2004 behauptete sie, das Erbe in der Höhe von 18 Millionen sei nun auf ihrem Konto. Gemäss Darlehensvertrag vom 17.12.2004 stellte sie eine Rückzahlung von CHF 2 Millionen in Aussicht. Im Januar 2005 liess sie J.________ einen unechten Beleg der P._____