459), zumal diese kein anderes regelmässiges und legales Einkommen erzielte und darauf angewiesen war, an das Geld der Zivilklägerin zu kommen. Die Berufungsführerin ist somit des gewerbsmässigen Betrugs, gemeinsam begangen mit G.________ und teilweise gemeinsam begangen mit H.________ zwischen dem 10.08.2001 und dem 09.11.2001 in BF.________, z.N.v. F.________, schuldig zu erklären (Deliktsbetrag CHF 91‘000.00).