41 fungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht (vgl. WSG I pag. 19 458). Schliesslich ist auch die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. Die Familie T.________ hat das Familieneinkommen in rund fünf Monaten mit den Betrügen z.N.d. Zivilklägerin mehr als verdoppelt. Es war zweifellos auch die Absicht der Berufungsführerin, ein wesentliches Einkommen zu erzielen (WSG I pag. 459), zumal diese kein anderes regelmässiges und legales Einkommen erzielte und darauf angewiesen war, an das Geld der Zivilklägerin zu kommen.