Betreffend das fünfte Darlehen ist mit der Vorinstanz in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund des bisherigen Vorgehens der drei Familienmitglieder und ihrem Interesse an der Beute, davon auszugehen, dass die Berufungsführerin bei der Erlangung des Darlehens einen massgebenden Einfluss hatte und dass der Deliktserlös unter den Familienmitgliedern aufgeteilt wurde. Damit handelte sie auch in diesem Fall als Mittäterin (vgl. WSG I pag. 19 458). Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf alle Darlehen auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; die Beru-