Damit habe die Berufungsführerin auch beim vierten Darlehen als Mittäterin gehandelt (WSG I pag. 19 458). Die Kammer ist auch in Bezug auf die Darlehen drei und vier mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen vorbehaltslos einverstanden. Betreffend das fünfte Darlehen ist mit der Vorinstanz in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund des bisherigen Vorgehens der drei Familienmitglieder und ihrem Interesse an der Beute, davon auszugehen, dass die Berufungsführerin bei der Erlangung des Darlehens einen massgebenden Einfluss hatte und dass der Deliktserlös unter den Familienmitgliedern aufgeteilt wurde.