grund der Familiendynamik als erwiesen gelte, dass die Berufungsführerin ihren Vater nicht nur in untergeordneter Stellung bestärkt habe, sondern dass sie trotz fehlendem Eingreifen in das Geschehen sowohl bei der Entschlussfassung, als auch bei der Planung einen tragenden Einfluss ausgeübt habe. So sei davon auszugehen, dass H.________ nicht nur seiner Frau, sondern auch seiner Tochter Rechenschaft habe ablegen müssen, dass alle drei ein grosses Interesse am Deliktserlös gehabt und dass alle vom gewährten Darlehen profitiert hätten. Damit habe die Berufungsführerin auch beim vierten Darlehen als Mittäterin gehandelt (WSG I pag.