Beim dritten Darlehen habe die Berufungsführerin, so die Vorinstanz weiter, offensichtlich als Mittäterin gehandelt; sie habe der Zivilklägerin ihre Geschichte zusammen mit ihrer Mutter geschickt vorgetragen, so dass die Berufungsführerin eindeutig als Hauptbeteiligte dastehe (WSG I pag. 19 458). In Bezug auf das vierte Darlehen habe die Berufungsführerin nicht aktiv an der Täuschung der Zivilklägerin mitgewirkt und habe auch das Geld nicht in Empfang genommen. Sie habe jedoch von den Handlungen ihres Vaters gewusst und ihn darin unterstützt, zur Zivilklägerin zu gehen und diese um Geld zu bitten. Sie habe somit als Mittäterin und nicht bloss als psychische Gehilfin gehandelt, zumal auf-