Dazu komme, dass die Berufungsführerin auch selber von den Darlehen profitiert und damit ein grosses Interesse an der Beute gehabt habe. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass sie damals selber schon seit rund drei Jahren mit grösstenteils unwahren Geschichten Gelder von Dritten erlangt und damit diesbezüglich einige Erfahren aufgewiesen habe (WSG I pag. 19 457 f.). Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Beim dritten Darlehen habe die Berufungsführerin, so die Vorinstanz weiter, offensichtlich als Mittäterin gehandelt;